Heutiges Urteil des EuGH

Mindest-und Höchstsätze europarechtswidrig

Katinka Corts
4. julho 2019
Foto: K. Corts

Die in der HOAI festgelegte Pflicht zur Einhaltung der Höchst- und Mindestsätze stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit dar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) heute entschieden und hat sich insoweit den Schlussanträgen des Generalanwaltes angeschlossen. Architekt*innen, Ingenieur*innen aber auch Bauherrschaften können sich nicht mehr auf die HOAI berufen, um eine Unter- oder Überschreitung des Honorarrahmens einzuklagen.

Aufgrund des genannten Urteils ist die Bundesregierung in Bezug auf die HOAI gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest-und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) – und zwar nur diese – umgehend abzuschaffen. Die sonstigen Inhalte der HOAI sind von dem Urteil des EuGH unberührt, d.h. sie sind weiterhin gültig. Die HOAI kann damit weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Der vertraglichen Honorarvereinbarung der Parteien und damit der Honorarkalkulation kommt zukünftig eine größere Bedeutung zu.

Der Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) sieht gute Chancen, im Gespräch mit der Bundesregierung, eine tragfähige Lösung zum weitgehenden Erhalt der HOAI im Interesse der Auftraggeber und Auftragnehmer zu finden. Bestehende Planungsverträge seien in aller Regel von Entscheidung nicht betroffen, heißt es in der Mitteilung.

Alle relevanten Gutachten zum Thema können auf der Website des AHO kostenfrei eingesehen und heruntergeladen werden.

Outros artigos nesta categoria